Oberlandesgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23

Leitsatz

Die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren ist auch dann verboten, wenn eine Beifahrerin oder andere Fahrzeuginsaßen die App auf ihrem Handy laufen haben.

Der Fall

Ein Mann war Ende Januar 2022 von Polizisten angehalten worden, als er deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr. Als die Beamten ihn kontrollierten, hat er das Handy seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben. Die Polizisten entdeckten die App dennoch, das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die der Mann aber nicht zahlen wollte.

Rechtlich
Nutzungsverbot gilt für alle Fahrzeuginsassen

Die Straßen­verkehrs­ordnung verbietet nicht nur einem Fahrer die Nutzung einer App mit Blitzer-Warnungen. Verboten ist auch, so eine App auf dem Handy eines anderen Fahrzeug­insassen aktiv laufen zu lassen.

Anmerkung

Der Beschluss zieht § 23 Abs. 1c S. 3 der Straßenverkehrsordnung heran, der bestimmt:

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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