Das Landgericht München I hatte eine Werbung mit Ergebnissen eines Tests der Stiftung Warentest zu beurteilen. Geworben hatte ein Unternehmen schlechthin damit, dass sein Produkt mit „Sehr gut”, das Konkurrenzprodukt jedoch mit „Mangelhaft” bewertet worden sei.
„Sehr gut” war jedoch nur der Teil „Verträglichkeit des Mittels” bewertet worden. Zudem betraf das „Mangelhaft” für das Konkurrenzprodukt einen anderen Teilaspekt.
Dieses Urteil, Az.: 9HK 0 7137/04, wurde soeben schon an einer für Viele entlegenen Stelle veröffentlicht, im Magazindienst des Verbandes Sozialer Wettbewerb. Sie können Teile des Urteils hier nachlesen.