OLG München Urteil vom 1.2.2023, Az. 29 U 885. Das Thema interessiert so allgemein, dass viele Medien berichten und die Daten zum Datum der Verkündung differieren. Im Volltext fehlt das Urteil ohnehin noch. Sobald das Urteil im Volltext vorliegt, werden wir berichten und, wie meist üblich, auch kommentieren. Der Vorsitzende hat sich öffentlich offenbar jedenfalls am 2.2. 2023 mündlich geäußert.

iStock.com bluejayphoto Neuschwanstein neu

Aus dem Newsletter von recht-atuell vom 3. Februar 2023:
„Explorer Hotel Neu­schwanstein“ darf seinen Namen behalten Schloss Neu­schwanstein ist weltweit bekannt und das berühmteste Bauwerk Bayerns. Neu­schwanstein ist aber nicht nur ein Schloss, sondern auch eine geschützte Marke. Leitsatz zum Urteil: Auch ein wenig schloss­artiges Hotel darf „Neu­schwanstein“ heißen.

 [Der Freistaat] Bayern hat einen lang­jährigen Prozess um das Namensrecht am berühmtesten Schloss des Freistaats verloren: Ein Hotel im 24 Kilometer entfernten Nesselwang wird demnach weiter „Neu­schwanstein“ im Namen führen dürfen. Das Oberlandes­gericht München wies nach der mündlichen Verhandlung am Donnerstag in einem Berufungs­verfahren die Klage gegen das Hotel ab.

Geklagt hat der Freistaat gegen das Hotel „Explorer Hotel Neu­schwanstein“. Den Namen hat Bayern als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Die Klage zielte in erster Linie darauf, dass „Neu­schwanstein“ kein an­gestammter Ortsname ist, sondern ausschließlich der Name des heute als Museum betriebenen Märchen­schlosses.

Der Vorsitzende Richter Andreas Müller sprach von einer „Ende des 19. Jahr­hunderts für das Schloss erdachten Fantasie­bezeichnung“. Deshalb argumentierten die Anwälte des Freistaats, die Verwendung von „Neu­schwanstein“ im Hotelnamen sei eine „Unternehmens­kennzeichen­verletzung“. Die Richter gehen aber nicht davon aus, dass das Wort „Neu­schwanstein“ im Hotelnamen die Rechte des Freistaats beziehungs­weise des Schloss­museums verletzt, auch eine Verwechslungs­gefahr oder Irreführung der Hotelgäste sehen sie nicht.

Der Senat des OLG sieht die Nutzung von „Neu­schwanstein“ im Hotelnamen als „beschreibend“ und nicht als Verletzung der Rechte eines Unternehmens, wie Müller deutlich machte. In der ersten Instanz hatte noch das Hotel verloren. Der Name „Neu­schwanstein“ war auch in der Vergangenheit schon Gegenstand rechtlicher Auseinander­setzungen. Laut Schlösser­verwaltung laufen noch zwei Verfahren.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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