Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hat auf einen interessanten Aspekt hingewiesen, der in der Wirtschaft laufend Bedeutung gewinnt:
Wendet sich eine Äußerung oder schlechthin eine Bezeichnung an Fachleute, dann ist daraus „nicht zu schließen, dass diese sämtlich Spezialisten in den von den fraglichen Dienstleistungen jeweils erfassten Bereichen sind und es sich deshalb um besonders enge Verkehrskreise handelte”.
Sie können dieses Urteil, Rechtssache T-317/01, hier nachlesen. Siehe dort Abschnitt 53.