(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.06.2022, Az. 17 Sa 1400/21. Im Volltext wurde das Urteil noch nicht veröffentlicht.

Leitsatz mit den Worten des bislang bekannten Urteilstextes

Eine Kündigung muss richtig unter­schrieben sein, um wirksam zu sein. Ein auf wenige Zeichen verkürztes Namens­zeichen reicht als richtige Unterschrift nicht aus.

Der Fall

Zwei Kündigungs­schreiben waren umstritten. In der Unter­schriften­zeile stand ein handschriftliches Zeichen, das aus einer nahezu senkrecht verlaufenden Linie und einen einem kurzen wellen­förmigen Auslauf bestand. Das Zeichen sah so aus, als sei es erst eine Paraphe. Der von der Kündigung betroffene Mitarbeiter sah das als Verstoß gegen die Schriftform von Kündigungs­schreiben und klagte. Mit Erfolg.

Rechtliche Begründung

Eine Unterschrift auf Kündigungs­schreiben ist erforderlich, um Rechts­sicherheit und eine Beweis­erleichterung bei Rechts­streitigkeiten zu gewähr­leisten. 

Anmerkungen

Minutenweise stellt sich rechtstheoretisch bekanntlich jeden Tag die Frage, was unter Begriffen, wie „Unterschrift” und „Paraphe” oder unter „unterschreiben” und „paraphieren” zu verstehen ist. Um den rechtsmethodischen Auslegungskriterien zu genügen, wird es am besten sein, sich für den Einzelfall von dem offenbar vom LAG Hamm hervorgehobenen Sinn und Zweck der Unterschrift leiten zu lassen: „Eine Unterschrift auf Kündigungs­schreiben ist  erforderlich, um Rechts­sicherheit und eine Beweis­erleichterung bei Rechts­streitigkeiten zu gewähr­leisten.” Wie stets muss auf den Sinn und Zweck des Einzelfalles abgestellt werden. Das LAG Hamm schließt aus diesem Sinn und Zweck für den entschiedenen Einzelfall:

„Eine rechtsgültige Unterschrift muss einen vollständigen Namen beinhalten und einen Schriftzug aufweisen, mit dem Signatur und Person eindeutig zugeordnet werden können.”

„Vollständiger Name" kann nach dieser Auslegung beispielsweise bedeuten, dass in einem Fall Vor- und Nachname anzugeben sind und in einem anderen Fall, dass nur der Nachname ersichtlich sein muss.

Das LAG Hamm erklärte für den von ihm entschiedenen Fall schließlich:

Es „erklärte die Kündigungen für unwirksam. In der Folge bleibt der Kläger bis zu einer möglichen neuen ordnungs­gemäßen Kündigung angestellt. Das Schrif­tzeichen war nach Ansicht des Gerichts keine Unterschrift, sondern lediglich eine Paraphe.”

Begriffe nachgeschlagen: 

Wir zitieren der Vollständigkeit halber zur Definition.

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Definitionen von Oxford Languages · Weitere Informationen
Pa·ra·phe
/Paráphe/
Substantiv, feminin [die]BILDUNGSSPRACHLICH
Namenszug, -zeichen, -stempel, mit dem jemand etwas als gesehen kennzeichnet, unterzeichnet o. Ä.

Wikipedia

Eine Paraphe ist ein auf wenige Zeichen verkürztes Namenszeichen oder ein Namensstempel. Solch ein Kürzel weist in der Regel nicht genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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