Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022 Az. - 1 ME 106/22 -
Leitsatz entsprechend des Gerichtsbeschlusses
Eine bauaufsichtliche Anordnung zur Entfernung einer brennbaren Fassade richtet sich an die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Wohnungseigentümer können Befolgung der bauaufsichtlichen Verfügung nicht verhindern.
Der Fall, wie ihn das Gericht formuliert hat, soweit wie vertretbar gekürzt
Im Juli 2019 wurde einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben bis Sommer 2021 die brennbare Fassadenkleidung des 12-geschossigen Hochhauses zu entfernen. Das Hochhaus wurde in den 1970er Jahren errichtet. ... Da der Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde, setzte die Behörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € an. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungseigentümergemeinschaft. ...
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Eine Duldungsverfügung gegen die einzelnen Wohnungseigentümer sei nicht erforderlich gewesen. Verstößt eine in Wohnungseigentum aufgeteilte bauliche Anlage hinsichtlich der in gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteilen, wie etwa der Fassade, gegen öffentliches Baurecht, sei richtiger Adressat der bauaufsichtlichen Verfügung die Wohnungseigentümergemeinschaft. ..
Aufgrund der wirksamen und vollziehbaren bauaufsichtlichen Anordnung stehe für die Wohnungseigentümergemeinschaft verbindlich und ohne Rücksicht auf eine fehlende oder gegenläufige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer fest, dass ein Handeln geboten ist. Der einzelne Wohnungseigentümer könne die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf zivilrechtliche Bestimmungen zur Willensbildung im Innenverhältnis hindern, ihrer öffentlichen Handlungspflicht nachzukommen.
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