Das Amtsgericht Charlottenburg hat sich in einem uns jetzt zugestellten Urteil umfassend mit dem Fall befasst, dass eine Zeitschrift zwar einen angebotenen Beitrag - hier einen Kurzkrimi - veröffentlicht, aber wegen einer geänderten Reihenfolge einen falschen Autorennamen angegeben hat.
Der Verlag entschädigte die betroffene Autorin mit 410 € als „doppeltes Honorar wegen Falschnennung des Autors”. Die Autorin klgte jedoch weitere 1.590 € ein. Sie begründete ihre Klage damit, dass ihr mindestens 2.000 € als Ersatz immateriellen Schadens zustünden, weil sie sowohl in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht als auch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden sei.
Das Gericht verneinte - sorgfältig begründet - schlechthin einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens.
Wir haben Ihnen die Entscheidung in Leitsätzen zusammengefasst. Sie können diese Leitsätze hier zusammen mit dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Az.: 237 C 134/04, nachlesen.
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