BGH Urteil vom 11.10.2022, bekannt gegeben heute 13.1.2023, Az. IX ZR 42/20. Leitsatz:
Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.
Rechtliche Begründung
Eine Pflicht zur Begründung der Widerrufserklärung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 531 Abs. 1 BGB sowie der §§ 530 und 532 BGB hergeleitet werden.
Angesichts der gravierenden Folgen, die der Widerruf einer Schenkung für den Beschenkten haben kann, hat der Beschenkte allerdings ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wirksamkeit eines Widerrufs hinreichend zuverlässig überprüfen zu können. Das Gesetz stellt den Beschenkten insoweit aber nicht schutzlos. Es gewährt ihm dadurch Schutz, dass die materielle Wirksamkeit des Widerrufs an enge objektive und subjektive Voraussetzungen geknüpft ist und dass ein Rückgabeverlangen nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn der Schenker das Vorliegen dieser Voraussetzungen vor Gericht darlegen und beweisen kann.
Es stünde in Widerspruch zu diesem Regelungskonzept, zusätzlichen Schutz durch ein formelles Begründungserfordernis zu gewähren, obwohl das Gesetz ein solches Erfordernis nicht vorsieht.
Ein seltener Fall aus der Rechtsgeschichte:
Kein Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks des Vereinsvorstands
Leitsatz Urteil OLG Düsseldorf Urteil vom 12.7.1966, 550; NJW 1966, Seite 1269.
a) Die einem rechtsfähigen Verein gemachte Schenkung kann nicht wegen groben Undanks des Vorstandes widerrufen werden. § 530 BGB ist nicht anwendbar, da die Vorschrift auf das persönliche Fehlverhalten dessen abstellt, der
die Schenkung in eigener Person erhalten hat. Das Widerrufsrecht lässt sich auch nicht in Verbindung mit § 31 BGB begründen.
b) Eine Schenkung kann nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage widerrufen werden, da die Rückforderungsmöglichkeiten in §§ 527 ff. BGB abschließend geregelt sind.
Unser Senior hat seinerzeit - damals neu - als Referendar eine Anmerkung zu diesem Urteil in der NJW veröffentlicht. Hier ein Link:
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