Amtsgericht Bremen, Urteil vom 02.11.2022 - 28 C 34/22 -

Leitsatz
Die Installation eines Klimagerätes an der Außenfassade kann mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen werden. Bei grundlegender Umgestaltung der Wohnanlage ist der Beschluss jedoch unzulässig.

Rechtliche Grundlagen

Installation: § 20 Abs. 1 WEG. Grundlegende Umgestaltung: § 20 Abs. 4 WEG.

Der Fall

Im Juni 2022 wurde auf einer Eigentümerversammlung in Bremen mehrheitlich beschlossen, dass der Eigentümer der Dachgeschosswohnung eine Klimaanlange installieren darf. Das Gerät sollte auf dem First des Runddaches und damit mehrere Meter von der Dachkante entfernt montiert werden. Ein Wohnungseigentümer war mit der Genehmigung des Anbaus der Klimaanlange nicht einverstanden und erhob daher Klage. Er befürchtete eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnanlage.

Zwar sei ein Beschluss nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässig, wenn dadurch eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanalage bewirkt werde. Dies sei hier aber nicht der Fall. Soweit der Kläger eine erhebliche optische Beeinträchtigung befürchte, folgte das Gericht dem nicht. Die Klimaanlage wäre nur aus großer Entfernung oder aus großer Höhe erkennbar, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Fassade des Gebäudes und damit eine grundlegende Umgestaltung zu verneinen sei.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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