Verwaltungsgericht Koblenz Urteil vom 28.11.2022 Az. 3 K 697/22.KO. Pressemitteilung von heute, 20.12.2022.
Das VG Koblenz antwortet in seinem ausführlich gehaltenen Urteil - allgemein für die allermeisten Fälle anwendbar- mit einem Satz: Der Rundfunkbeitrag dient allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung.
Anmerkung
Es lässt sich natürlich darüber streiten, ob diese Begründung allzu einfach ist, und ob dieser eine Satz verfassungswidrig ist. Wir geben deshalb doch die unseres Erachtens sonst noch wichtigsten Urteile der ausführlichen Urteilsbegründung wieder und heben Schlagwörter hervor:
Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe stehen der Beitragserhebung nicht entgegen. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit wird durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden ist, steht ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, steht der Beitragserhebung nicht entgegen. [Anmerkung: Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.]
Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten steht der Klägerin ebenso wenig zu. ... Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellen die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berühren deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.
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