Bundesgerichtshof Beschluss vom 30.11.2022, bekannt gegeben am 20.12.2022, Az. IV ZB 17/22. Zeitpuffer einbauen!

Leitsätze

a) Ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist.
b) An die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als bei der Übermittlung von Schriftsätzen per Telefax (hier: Übermittlung der Berufungsbegründung an falschen Empfänger).

Anmerkung

Der letzte Absatz des Beschlusses veranschaulicht, sich nicht bis zuletzt Zeit zu lassen.

„Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage davon ausgeht, dass der Kläger für die nur einen Tag vor Fristablauf im EGVP eines unzuständigen Gerichts eingehende Rechtsmittelbegründung nicht habe erwarten können, das Landgericht werde den Schriftsatz rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterleiten, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen. Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen sich für diese Erwägungen des Berufungsgerichts im Einzelfall entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht.  

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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