EuG Urteil vom 7.12.2022 Rechtssache T-747/21. Anmerkung: Gefragt war die ernsthafte Benutzung der Marke.
Die wichtigsten Sätze aus der Entscheidung
Die Beschwerdekammer des EuG stellte insbesondere fest, dass der Nichtigkeitsabteilung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit der Entscheidung, - dass keine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen - ein Fehler unterlaufen sei. Die Beschwerdekammer hob die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung daher insoweit auf, als diese den Verfall der angefochtenen Marke für diese Waren erklärt hatte. Im Übrigen stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angegriffene Marke für die Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 eingetragen bleibe. Im Hinblick auf die anderen von der angegriffenen Marke erfassten Waren und Dienstleistungen bestätigte die Beschwerdekammer indessen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, soweit diese dem Antrag auf Verfall der angefochtenen Marke stattgegeben hatte.
Anmerkung
Gegen diese Entscheidung des „Gerichts der Europäischen Union” (früher auch: „Gericht erster Instanz” genannt) darf ein Rechtsmittel zum EuGH („Europäischer Gerichtshof”) eingelegt werden.
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