Landgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2022 - 85 S 16/21 WEG -

Eine Anmerkung vorab zu Missbrauchsmodellen patenter oder bequemer Hausverwalter (mitunter im Zusammenwirken mit Beiräten).

Früher schon haben wir ein Modell geschildert, nach dem sich in Wohnungseigentümergemeinschaften der Hausverwalter eine für ihn bequeme Verwaltung verschafft, indem er einzelnen Eigentümern willig ist und sich zusammen mit Vollmachten Mehrheiten verschafft. Mitunter sind diese Beschlüsse dann trotz der Mehrheit rechtswidrig; aber welcher rechtschaffene Eigentümer oder welche WEG bringt die Kraft und die Mittel auf, sich gegen diese Hausverwaltermacht gerichtlich zu wehren? Missbrauchs-Modelle lassen sich oft  noch einfacher  konstruieren. Geschildert haben wir seinerzeit ein Modell, das in Grünwald bis heute erfolgreich praktiziert wird.

Leitsatz zum LG Berlin-Urteil mit den Worten des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer darf einen im Gemein­schafts­eigentum stehenden Spitzboden nicht eigenmächtig ausbauen. Er ist dann zum Rückbau verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Baumaßnahme mangelfrei ist und der Verwalter dem Vorhaben zugestimmt hat.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Eigentümer einer Wohnung in Berlin durch Umbaumaßnahmen den im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzboden in ihre Wohnung integriert. Dagegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie begehrte den Rückbau.

Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückbau der Umbaumaßnahmen zu. Sie stellen eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer führen. Das Interesse der Beklagten, ihren Wohnraum zu vergrößern rechtfertigen die Maßnahmen nicht.

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die Baumaßnahmen mangelfrei ausgeführt wurden und die Statik des Hauses nicht beeinflusst haben. Unbeachtlich ist auch, dass der Verwalter den Maßnahmen zugestimmt hatte. Bauliche Veränderungen, durch welche die Rechte von anderen Wohnungseigentümern über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, bedürfen nach § 20 Abs. 1 und 3 WEG der Genehmigung der Wohnungseigentümer durch Beschluss. Entgegenstehende Regelungen in der Teilungserklärung müssen klar und eindeutig sein.

Hingewiesen hat auf dieses Urteil bereits:

https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Berlin_85-S-1621-WEG_Unzulaessigkeit-des-eigenmaechtigen-Ausbaus-eines-im-Gemeinschaftseigentum-stehenden-Spitzbodens-durch-Wohnungseigentümer

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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