Amtsgericht Pfaffenhofen a.d. Ilm, Urteil vom 16.09.2022, - 1 C 130/22 -

Leitsatz 
Ein Fahrzeugführer darf nicht wegen eines am Straßenrand befindlichen Fuchses stark abbremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, so kann er unter keinen Umständen mehr als 2/3 seines Schadens ersetzt verlangen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem nachfolgenden Fahrzeugführer nicht nachgewiesen werden kann, einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten zu haben.

Aus dem Sachverhalt 

Zum Unfallzeitpunkt [19.4.2021, 11:45 Uhr] fuhr hinter der Klägerin die Beklagte. Aufgrund eines Fuchses bremste die Klägerin ihr Fahrzeug stark ab. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs fuhr auf das Klägerfahrzeug auf. Der nähere Unfallhergang war zwischen den Parteien streitig.

Die vorausfahrende Fahrerin wollte aber ihren sämtlichen Schaden ersetzt haben und erhob daher Klage.

Rechtlich

Den Unfallbeitrag der Klägerin wertete das Amtsgericht als besonders schwerwiegend. Dagegen konnte der Beklagten kein zu geringer Sicherheitsabstand nachgewiesen werden, so dass auf ihrer Seite lediglich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs als Mitursache stand. Daher habe die Klägerin aus Sicht des Gerichts unter keinen Umständen mehr als 2/3 des bereits regulierten Unfallschadens von der Beklagten beanspruchen können.

Ausführlicher:

Die Klägerin trägt vor, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs zu wenig Abstand zu dem davor befindlichen Klägerfahrzeug eingehalten habe. Die Klägerin habe vor sich einen Fuchs erkannt, welcher in Richtung Fahrbahn gelaufen sei. Da die Klägerin den Fuchs nicht überfahren wollte, habe sie zunächst leicht gebremst. Da der Fuchs jedoch weiterhin Richtung Fahrbahn gelaufen sei, habe sie, nachdem sie zunächst kurz leicht abgebremst gehabt hätte, nunmehr vollständig bis zum Stillstand abgebremst. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sei aufgrund des zu geringen Abstands auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs aufgefahren. Die Klägerin ist daher der Auffassung, das die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs den Unfall allein und schuldhaft verursacht habe. Insoweit habe die aufnehmende Polizeihauptmeisterin ... im Rahmen der Sachverhaltsschilderung aufgenommen, dass sie am selben Tag telefonisch mit der Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gesprochen habe, wobei diese ihr gegenüber erklärt habe, dass sie zu wenig Abstand gehalten hätte und dadurch einen Zusammenstoß nicht mehr habe vermeiden können. Darüber hinaus habe die Polizeibeamtin auch die Angaben der Klägerin wiedergegeben, dass sie zunächst leicht gebremst und kurz darauf erst eine Vollbremsung getätigt habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bei einem Auffahrunfall schon der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß der auffahrenden Person sprechen würde. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs sei daher zur vollständigen Regulierung des klägerischen Schadens verpflichtet, so dass die Beklagte den Schaden vollständig zu regulieren habe.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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