BGH Urteil vom 27.10.2022, bekannt gegeben heute 18.11.2022, Az. I ZR 141/21. Zumindest jeder Marken- und jeder Wettbewersrechtler kennt den „Hamburger Brauch”. Aber wie sieht es mit der Verjährung aus?

Leitsatz

Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

Entschiedener Sachverhalt, hach den Hinweisen des BGH. Hervorhebungen von uns.

Der Kläger ist Berufsfotograf. Der Beklagte verwendete im Jahr 2013 ein vom Kläger gefertigtes Lichtbild eines Antennenrotors für ein Verkaufsangebot auf der Internet-Handelsplattform eBay. Auf eine Berechtigungsanfrage des Klägers verpflichtete sich der Beklagte unter dem 10. Juni 2013, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Kläger zu bestimmenden, im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfenden angemessenen Vertragsstrafe zu unterlassen, das Lichtbild oder Teile hiervon ohne die erforderlichen Rechte im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen. Der Kläger nahm die Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 19. Juni 2013 an.

Das Lichtbild blieb noch bis Mai 2014 als Produktabbildung in den Verkaufsangeboten des Beklagten auf verschiedenen Länderseiten der Internet Handelsplattform eBay abrufbar. Der Kläger forderte den Beklagten mit Einschreiben vom 22. Dezember 2016 zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.600 € auf. Der Beklagte verweigerte die Annahme des Einschreibens. Der Kläger versandte am 12. Dezember 2017 ein inhaltsgleiches Einschreiben, das der Beklagte nicht abholte, und am 14. Dezember 2017 eine gleichlautende E-Mail. Mit dem Beklagten zugegangenem Schreiben vom 16. Oktober 2019 sowie mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2019 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.250 € auf.
Mit der am 23. Dezember 2019 beim Amtsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 23. Januar 2020 zugestellten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.250 € sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten über 434,05 € jeweils nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Köln, Urteil vom 22. Juni 2020 - 148 C 31/20, juris). Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (LG Köln, ZUM-RD 2022, 41).

Zum Rechtlichen

Es besteht kein Grund, bei dem in Rede stehenden Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" die Entstehung des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB und damit den Verjährungsbeginn
- abweichend von dem allgemeinen Grundsatz - nicht an die bei Festlegung der Vertragsstrafe eintretende Fälligkeit des Anspruchs, sondern an die Vollendung der Zuwiderhandlung zu knüpfen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine solche Vorverlagerung nicht mit Blick auf den Zweck der Verjährung geboten, den Schuldner vor Beweisschwierigkeiten zu schützen und nach einer bestimmten Zeitdauer Rechtsfrieden eintreten zu lassen (zum mit Rechnungserteilung fälligen Anspruch vgl. BGH, WM 2020, 425 [juris Rn. 30]; zum Zweck der Verjährung vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 [juris Rn. 24]; BGH, WM 2018, 1856 [juris Rn. 22]).

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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