Ein Arbeitgeber hatte einem seit 15 Jahren angestellten Arbeitnehmer außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der Arbeitnehmer beantragte in München erfolglos, ihn per einstweiliger Verfügung weiter zu beschäftigen.
In der Begründung des abweisenden Urteils handelt das Arbeitsgericht München eine Reihe von Argumenten ab, die für derartige Verfahren typisch sind: fehlende Betriebsratsanhörung; Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB; Erklärung der Kündigung durch Personalleiter; Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB; Interesse an Weiterbeschäftigung.
Sie können dieses Muster, Az. 30 Ga 320/04, hier nachlesen. Es wurde uns vergangene Woche zugestellt.