Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.07.2022, Az. 6 U 328/21. So einfach kann Nachbarrecht sein. Ein Lehrstück für allzu schlaue Nachbarn: Dem geschädigten  Nachbarn muss ganz einfach der Schaden, auch der fiktive Schaden ersetzt werden. Dem sich unwahr verteidigenden Nachbarn fliegen die Herzen des Gerichts nicht zu. Dementsprechend wählt das Gericht mit Recht die Alternative: Verurteilung - auf den höheren fiktiven Schaden.

Vorab eine Anmerkung

Um Schadenersatz wird unter Nachbarn noch öfters gestritten als manche annehmen werden. Wir ziehen diese Erfahrung aus  Anrufen von Publikuszeitschriften-Lesern sowie aus Anfragen, die im Internet auf usere Publikationen zu uns gestoßen sind und nachfragen. Wir geben den Sacherhalt deshalb ausfürlich, so weiter, wie ihn das OLG in einer Ptessemitteilung wiedergegeben hat, Hervorhebungen sind von uns.

Der Beklagte und seine Geschwister hatten das von ihnen geerbte Elternhaus in Osnabrück sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Der Beklagte ging davon aus [verteidigte er sich], dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. Stattdessen gelangte es zum Nachbarhaus und dort über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn und durchnässte die Wände und den Fußboden.

Der Nachbar erhob Klage und verlangte rund 6.700 Euro ersetzt. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm [nur] gut die Hälfte zu. Ein voller Ersatz sei nicht geschuldet, weil der Kläger keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost hinreichend ablaufen könne. Außerdem habe er den Schaden selbst behoben, so dass er nicht den Betrag verlangen könne, den eine Fachfirma in Rechnung gestellt hätte.

Der Senat hat dem Kläger auf seine Berufung hin jetzt den vollen Betrag zugesprochen. Dem Kläger sei kein Vorwurf zu machen. Der Lichtschacht sei zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen, dies habe aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen, denn das Wasser wäre sonst über das Kellerfenster eingedrungen. Der Kläger könne auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen, weil ein Schädiger nicht davon profitieren solle, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 


Abgepumptes Wasser gelangte in Nachbarkeller
In dem konkreten Fall hatten der Beklagte und seine Geschwister das geerbte Elternhaus sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Der Beklagte war überzeugt, das Wasser würde auf seinem Grundstück versickern, eine Ableitung zur Kanalisation nahm er daher nicht vor. Doch entgegen der Erwartung floss das Wasser zum Nachbarhaus hin und gelangte dort über einen Licht­schacht in den Keller, wo es Wände und Fußboden durch­nässte.

LG reduzierte die Forderungen um die Hälfte
Der Nachbar verlangte 6700 Euro Schaden­ersatz - den Betrag, den eine Fachfirma zur Behebung des

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil