BGer Entscheid vom 23.8.2022, Az. 4A_617/2021.
Zeichen der Klägerin:
Zeichen der Beklagten:
Die neuen Ingres News (Oktober 2022) zitieren aus diesem für Umkehrungen verhältnismäßig seltenen Urteilsbeispiel:
„Vor dem Hintergrund der grossen Ähnlichkeit der wesentlichen Zeichenbestandteile (trotz Inversion) sowie der Branchennähe der Parteien kann eine Verwechslungsgefahr auch (…) nicht aufgrund der (…) fehlenden direkten räumlichen Überschneidungen ausgeschlossen werden."
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