Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022, Az, - 33 C 2354/21 - Das Urteil erging für das Mietrecht in Mehrfamilienhäusern. Für Wohnungseigentum gilt jedoch im Prinzip das Gleiche; vgl. die Anmerkung unten.
Es besteht kein Recht des Mieters, vor der Wohnungstür Schuhe abzustellen. Dem Vermieter steht insofern gemäß § 541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu.
Unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, dienen Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.
Eine unangemessene Benachteiligung der Mieter liegt darin nicht:
Schuhe können vor der Wohnungstür ausgezogen und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Sie können ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.
Anmerkung
In einem Haus mit Wohnungseigentum gilt grundsätzlich das Gleiche.
Das Treppenhaus stellt grundsätzlich eine Gemeinschaftsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft dar, da vom Treppenhaus aus andere Bereiche wie Wohnungen, Keller, Hobbyräume und Abstellräume erreicht werden können und diese Erreichbarkeit über das Treppenhaus sichergestellt werden muss; oft auch als Fluchtweg für die Nutzer des Hauses.
Nur in Ausnahmefällen kann ein Teil des Treppenhauses im Sondereigentum stehen; nämlich dann wenn dieser Bereich den Zugangsraum zu nur einem einzigen Sondereigentum darstellt oder wenn der zu erreichende Raum nicht im dauernden Gebrauch der Gemeinschaft steht. Das kann zum Beispiel ein nicht ausgebauter Dachboden ohne besondere Funktion für die Wohnungseigentumsgemeinschaft sein.
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