Bundesgerichtshof Urteil vom 14. Juli 2022 herausgegeben heute 17.10.2022.
Leitsätze
a) Der Umfang der Auskunftspflichten von Verletzern von Kennzeichenrechten und bestimmten Dritten über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen gemäß § 19 Abs. 1 MarkenG beschränkt sich auf die in § 19 Abs. 3 MarkenG ausdrücklich genannten Angaben. Davon wird die Angabe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Werbeanzeige im Internet nicht erfasst.
b) Die Regelung des § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG bezieht die Auskunftspflicht nicht auf Werbemittel und damit nicht auf die Anzahl der Klicks auf eine rechtsverletzende Internetanzeige, mit denen die Internetseite des Bestellers der Anzeige aufgerufen wurde. § 19 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG kann auch nicht analog auf rechtsverletzende Werbemittel angewendet werden.
Anmerkung
Der Sachverhaltskern des Rechtsstreits
Am 29. November 2017 entdeckte die Klägerin, dass auf der Internetseite www.google.de bei Eingabe der Suchwörter "Alba Recycling" oberhalb der Ergebnisse folgende AdWords-Anzeige erschien:
„Alba Recycling Abholung - Wir entsorgen billig für Sie .....”
Diese Anzeige war mit der Internetseite www. ... .de verlinkt, auf der Entsorgungsdienstleistungen angeboten wurden.
Die Recherche der Klägerin nach der für diese Internetseite verantwortlichen Person blieb erfolglos. Nachdem die Klägerin bei der Beklagten eine sogenannte Markenbeschwerde erhoben hatte, löschte die Beklagte die Anzeige.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen geltend.
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