Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22.

Anmerkung 

Das Gericht begründet sein Urteil sehr ausführlich. Wer im Einzelfall Auskunft geben will, wofür der Praktiker auch im Hinblick auf die Schadensersatzpflicht, das Gerechtigkeitsgefühl und die Moral Verständnis hat, sollte die gesamte Urteilsbegründung studieren. Über das Internet ist das Urteil im Volltext nachlesbar. Am Ende der Urteilsbegründung kommt zum Ausdruck, dass das Gericht - verantwortungsbewusst - nach eigenem Gutdünken entschieden hat. Die Schlusserklärung offenbart, dass ein argumentum ad absurdum ausschlaggebend sein kann. Zum Abschluss führt das Gericht wörtlich aus:

Insgesamt vermochte sich die Berufungskammer nicht des Eindrucks zu erwehren, dass die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten, die jedenfalls ein erweitertes Verantwortungsverständnis nahelegen, ihren Grund zu einem erheblichen Teil in der Auseinandersetzung der Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses haben. Hierfür spricht bereits der zeitliche Zusammenhang, da die Beklagte nach Ausspruch der Eigenkündigung der Klägerin am 03. Mai 2021 selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt hat, die sie - bis auf einen - mit exakt den Vorwürfen begründet hat, die sie an die neue Arbeitgeberin der Klägerin weitergegeben hat. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte sich zudem bereits den ersten Arbeitstag der Klägerin in der neuen Beschäftigung für ihren informativen Anruf ausgesucht hat, wo die Klägerin einen persönlichen Eindruck noch nicht hinterlassen haben konnte, erweckt den Anschein, dass die Beklagte - zumindest auch - die Absicht hatte, der Klägerin zu schaden. Für ein derartiges Ansinnen besteht kein berechtigtes Interesse der Beklagten.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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