Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12.08.2022, Az. - 9 O 67/21 -
Erst vor kurzem, am 13.8.2022, hatten wir an dieser Stelle über ein Urteil zur Frage der Blendung durch eine Solaranlage berichtet. Damals über ein Urteil des OLG Braunschweig vom 14.7.2022, Az. 8 U 166/21.
Das Urteil des OLG Braunschweig besagte im Kern: Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage hinnehmen, solange sie „nicht wesentlich beeinträchtigt” werden.
Nachfolgend nun das LG Frankenthal
Es wählte letztlich das gleiche Schlagwort als rechtliches Kriterium und gelangte bei dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zu einem vom OLG Braunschweig abweichenden Ergebnis.
Eine Solaranlage auf dem Dach muss so ausgerichtet sein, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar blendet. Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat daher ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.
Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Und dies nach einem Sachverständigengutachten auch zu Recht. Die Kammer gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt. Denn nach dem Gutachten .. kommt es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens.
Das LG Frankenthal weiter zum Sachverhalt:
Die Spiegelung ist annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führt zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung, so die Gutachterin. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens muss nicht hingenommen werden. Es ist den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.
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