Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.06.2022 Az.- 6 U 40/22 - Fall: blessed.
Der Schriftzug „blessed“ auf Hoodies wird vom Verkehr als dekoratives Element und nicht als Herkunftshinweis verstanden. Kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch.
Wörter auf Vorder- oder Rückseite eines Kleidungsstückes werden vom Verkehr nicht grundsätzlich als Herkunftshinweis verstanden. Insbesondere Wörter der deutschen Sprache, einer geläufigen Fremdsprache oder sog. Fun-Sprüche können auch lediglich als dekorative Elemente aufgefasst werden.
Vorgeschichte zum Urteil
Die Parteien streiten über einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Kläger ist Gastronom ...und Inhaber der Wort-Bildmarke #Blessed, die als weißer Schriftzug auf weißem Grund u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen ist. Die Beklagte ist eine weltweit tätige Sportartikelherstellerin. Sie arbeitet mit so genannten Markenbotschaftern zusammen. Dazu gehört ein brasilianischer Fußballer, der in seinem Nacken ein Tattoo mit dem Schriftzug „Blessed“ trägt. ... viel beachtete Lifestyle-Kollektion auf den Markt. Auf der Vorderseite des zu dieser Kollektion zählenden Hoodies steht in großer gelbschwarzer Schrift „BLESSED“; das Kleidungsstück weist zudem auf Marken der Beklagten hin.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Eilverfahren aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte einen Unterlassungsanspruch abgelehnt.
Rechtlich
Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Benutzung des Wortes „BLESSED“ beeinträchtigt nicht die Markenrechte des Klägers. Der Schriftzug ist ... nicht markenmäßig, sondern dekorativ zu rein beschreibenden Zwecken benutzt worden. ... Das englische Wort bedeutet „gesegnet“. Der eigene Markenname der Beklagten ist zudem an mehreren Stellen des Kleidungsstücks erkennbar. Der Verbraucher weiß, dass auf der Vorderseite von Kleidungsstücken Sprüche oder bekenntnishafte Aussagen aufgedruckt werden.
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