Das Oberlandesgericht Hamm hat zu einem typischen Schadensfall zwei Grundsätze klar herausgestellt:
- - Einerseits: Wer an Bushaltestellen räumen und streuen muss, darf sich nicht auf die günstigere Rechtsprechung zu Gehwegen neben Haltebuchten verlassen. Der Verpflichtete darf nicht einen Streifen längs der Innenseite der Bordsteinkante ungeräumt lassen. Wer diese Pflicht verletzt, haftet. Im entschiedenen Fall war eine Schulbushaltestelle nur mangelhaft geräumt worden.
- - Andererseits. Wer auf dem ungeräumten Streifen geht, muss sich „gesteigert, notfalls extrem gesteigert, sorgfältig” verhalten. Weil sie nicht sorgfältig genug war, hat das OLG Hamm der verletzten Busfahrerin ein Drittel Eigenverschulden angerechnet.
Hier können Sie im Urteil des OLG Hamm Einzelheiten nachlesen. Az.: 9 U 116/04.
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