Bundesgerichtshof Beschluss vom 5. Juli 2020, bekanntgegeben heute 19.8.2022, Az. VIII ZR 137/21. Leitsätze:

a) Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, Urteile vom 23. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 11; vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, VersR 2017, 822 Rn. 14; vom 7. Januar 2021 - III ZR 127/19, BGHZ 228, 115 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17, NJW-RR 2018, 386 Rn. 9; vom 15. März 2022 - VIII ZB 43/21, juris Rn. 13).
b) Hat ein Rechtsmittelführer einen - erstinstanzlich zu seinem Nachteil entschiedenen - Streitgegenstand mit seiner Berufungsbegründung nicht angegriffen und ist dieser damit nicht zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt worden, kann das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein, wenn das Berufungsgericht, ohne hierauf hinzuweisen (§ 139 ZPO), dennoch in der Sache - zum Nachteil des Rechtsmittelgegners - über diesen Streitgegenstand entscheidet.

Anmerkung

Für die Praxis werden keine über die Leitsätze hinausgehende Informationen benötigt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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