Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21.  
Markenverletzung: Lego ist erfolgreich gegen chinesische Kopien seiner Mini-Figuren vorgegangen. Nach unserer Erfahrung hat von vornherein die dreiste Werbung des deutschen Händlers gewirkt. Berichtet hat wohl als erster Recht aktuell.

iStock.com KariHoglund Legosteine

Die Werbung des unterlegenen deutschen Händlers

„Es gibt gute und günstige Alternativen zum Markt­führer. Die Klemm­bausteine dieser Hersteller sind zu 100 Prozent kompatibel mit den gängigen Bau­klötzchen, bieten aber eine noch größere Vielfalt.“ 

Das Urteil

Die vom Paderborner Spielwaren­händler angebotenen Spielfiguren aus China sind so gestaltet, dass sie die Marken­rechte von Lego verletzen. Die umstrittenen Spiel­figuren weisen zwar einige formale Unterschiede zu den Lego-Produkten auf. Nach dem Gesamteindruck befinden sich die  angegriffenen Konkurrenzprodukte zu nahe am marken­rechtlich geschützten Lego-Produkt. Wichtig ist für das Markenrecht, wie ein Durch­schnitts­verbraucher das Produkt wahrnimmt. Der Durchschnittsverbraucher  vergleicht nicht Details, sondern das Gesamtbild.

Die Spiel­figuren der chinesischen Hersteller dürfen nicht weiter verkauft werden. Darüber hinaus muss der deutsche Händler  Auskunft über die bereits verkauften Mengen geben. Außerdem muss er alle noch vorhandenen, von dem Urteil betroffenen Produkte an Lego herausgeben.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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