Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2022, Az. 38 O 91/21.
Markenverletzung: Lego ist erfolgreich gegen chinesische Kopien seiner Mini-Figuren vorgegangen. Nach unserer Erfahrung hat von vornherein die dreiste Werbung des deutschen Händlers gewirkt. Berichtet hat wohl als erster Recht aktuell.
Die Werbung des unterlegenen deutschen Händlers
„Es gibt gute und günstige Alternativen zum Marktführer. Die Klemmbausteine dieser Hersteller sind zu 100 Prozent kompatibel mit den gängigen Bauklötzchen, bieten aber eine noch größere Vielfalt.“
Das Urteil
Die vom Paderborner Spielwarenhändler angebotenen Spielfiguren aus China sind so gestaltet, dass sie die Markenrechte von Lego verletzen. Die umstrittenen Spielfiguren weisen zwar einige formale Unterschiede zu den Lego-Produkten auf. Nach dem Gesamteindruck befinden sich die angegriffenen Konkurrenzprodukte zu nahe am markenrechtlich geschützten Lego-Produkt. Wichtig ist für das Markenrecht, wie ein Durchschnittsverbraucher das Produkt wahrnimmt. Der Durchschnittsverbraucher vergleicht nicht Details, sondern das Gesamtbild.
Die Spielfiguren der chinesischen Hersteller dürfen nicht weiter verkauft werden. Darüber hinaus muss der deutsche Händler Auskunft über die bereits verkauften Mengen geben. Außerdem muss er alle noch vorhandenen, von dem Urteil betroffenen Produkte an Lego herausgeben.
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