Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022, Az. - 8 U 166/21 -. Im Volltext wurde das Urteil noch nicht veröffentlicht.
Nachbarn müssen Reflexionen einer Photovoltaikanlage hinnehmen, solange sie nicht „wesentlich beeinträchtigt” werden.

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Anmerkung vorab zum besseren Verständnis

Über die Suchmaschinen lassen sich recht viele Entscheidungen und Beiträge zum Thema Nachbarschutz gegen Sonnenreflexionen finden. Was jedoch erstaunlicherweise nahezu so gut wie meist fehlt, sind Paragraphen-Angaben. Hilfreich ist auch insoweit  das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30.4.2013, Az. 3 U 46/13. Dieses Urteil weist als Rechtsgrundlage (zutreffend) auf § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 906 Abs.2 BGB hin. Die Tendenz wird sein, so wie das neueste Urteil (OLG Braunschweig) großzügiger Reflexionen zuzulassen. Im nachfolgenden Bericht schließen wir uns dem Beck-Online Bericht an. 

Das OLG Braunschweig-Urteil

Sachverhalt

Auf dem Hausdach der beklagten Nachbarn sind in Richtung des Wohnhauses der klagenden Partei u.a. Paneele einer Photovoltaikanlage montiert. Die klagende Partei behauptete, durch die Reflexion der Sonneneinstrahlung auf die Paneele in Teilen ihres Hauses in unzumutbarer Weise geblendet zu werden. Es gebe technische Normen und Regelwerke, die vorgeben würden, wie Lichtemissionen/-immissionen zu bewerten seien, und welche Grenzwerte bestünden. Diese seien im vorliegenden Fall überschritten. Ihren Antrag, die Reflexionen zu beseitigen, wies das Landgericht Göttingen erstinstanzlich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Oberlandesgerich Braunschweig 
Auch mit ihrer Berufung hat die klagende Partei keinen Erfolg. Zwar sei das Eigentum der klagenden Partei durch die Reflexionen grundsätzlich beeinträchtigt. Jedoch sei diese Beeinträchtigung nicht wesentlich. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“, d.h. in diesem konkreten Fall, des „Durchschnittsbenutzers“ des beeinträchtigten Grundstücks.

Der „Durchschnittsmensch”

Wie bereits das Landgericht urteilte das OLG, dass für Reflexionen durch Sonneneinstrahlung keine durch Gesetze oder Richtlinien festgelegten Richtwerte existierten.

Auch der Hinweis der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), dass eine erhebliche Belästigung vorliegen könne, wenn die Lichteinwirkung mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr betrage, beträfe andere Konstellationen und sei überdies nicht verbindlich, könne aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Aber auch danach sei nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts stützt, seien in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr Reflexionen verursacht durch die Paneele wahrnehmbar. Der Sachverständige habe für diese Erkenntnisse u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und ausgewertet. Auch bei dem von dem Sachverständigen durchgeführten Ortstermin konnte nur eine Aufhellung festgestellt werden, ohne dass eine Blendung des Auges gegeben war.

Schlussanmerkung

Wie problematisch Kriterien wie „der Durchschnittsmensch” oder „Durchschnittsverbraucher” sind, haben wir schon oft dargelegt. Am ausführlichsten (wohl im gesamten Schrifttum) Schweizer, Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit, Seiten 13 ff., im Volltext nachlesbar: https://www.schweizer.eu/kanzlei/publikationen. Wer unter allen Umständen ein für ihn günstiges Urteil gewinnen möchte, wird bei diesem Kriterium „Empfinden eines Durchschnittsmenschen” ansetzen müssen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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