Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 1.8.2022, Az. 1 L 193/22.

Der Kernabsatz des Beschlusses

Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht. Das Gericht hat die Feststellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Anmerkung

Schon nach den bisherigen Erfahrungen lässt sich ohne Weiteres ausdenken, wie die Straßen künftig Mit allem, was sich so fahren und abstellen lässt, aussehen können. Auch vor Ihrer Haustüre, Ihrem Büro - bis hin zum gewerblichen Abstellen. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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