Bundesgerichtshof Urteil vom 20.5.2022, Az. V ZR 119/21, herausgegeben am 3.8.2022. Recht, die Wohnung des Nachbarn zu betreten, zur Feststellung des Grenzverlaufs.
Leitsätze
Die in § 919 Abs. 1 BGB geregelte Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei der Abmarkung setzt voraus, dass der Grenzverlauf festgestellt ist.
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich ein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Duldung einer für die Grenzfeststellung erforderlichen Vermessung in der Wohnung des Nachbarn ergeben; der Umstand, dass Wohnungen für die amtliche Vermessung nach den Bestimmungen des einschlägigen Landesvermessungsgesetzes nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden dürfen, schließt dies nicht aus.
Am tiefsten geht der Senat mit der allgemein anzuwendenden Feststellung:
Zudem hat das Berufungsgericht nicht gesehen, dass nicht nur der Kläger, sondern auch die Beklagte ein objektives Interesse an der Grenzfeststellung hat. Die Feststellung einer gemeinsamen Grenze liegt im objektiven beiderseitigen Interesse der Grundstücksnachbarn. Erst durch eine Grenzfeststellung besteht Klarheit über die Eigentumsverhältnisse, die nicht nur bei einem Verkauf der Grundstücke notwendig ist, sondern auch entscheidende Bedeutung bei der Ermittlung der den jeweiligen Eigentümern zustehenden Befugnisse hat. Dass die Feststellung der gemeinsamen Grenze im beiderseitigen Interesse der Nachbarn liegt, lässt sich auch dem Rechtsgedanken des § 919 Abs. 1 BGB entnehmen.
Anmerkung
Wer weiß, wie häufig zwischen Nachbarn gestritten wird und wie bedeutungsvoll Treu und Glauben für das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sind, tut als Nachbar gut daran, sich in die Urteile zum nachbarsachaftlichen Gemeinschaftsverhältnis einzulesen. Vgl. dazu neben der Suchfunktion unser Buch: Recht in Garten und Nachbarschaft:
https://www.schweizer.eu/kanzlei/publikationen.
Es ist ebenso verführerisch wie mit Problemen verbunden, auf Treu und Glauben abzustellen. Treu und Glauben richten sich nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise. Ein Einzelner kann diese Wertvorstellungen gar nicht kennen. Wie mit diesem Problem der Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht umzugehen ist, haben wir vielfach beschrieben. Siehe neben der Suchfunktion den oben aufgeführten Link unter anderem mit den Schriften: "Rechtstatsachenermittlung durch Befragen" und "Die Entdeckung der pluralistischen Wirklichkeit".
Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
TELEFON: |
+49.89.9280850 |
E-MAIL: |
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen