Beschluss des VG Neustadt a.d.W. vom 27.7.2022, Az. 4 L 561/22. NW. „Stadtfestival Kandel”. Subjektives Empfinden einer Nachbarin kein Kriterium. Der Beschluss ist (noch) nicht im Intenet veröffentlicht, wohl aber eine Pressemitteilung des Gerichts. Hervorhebungen von uns.
Begründung nach der Pressemitteilung des Gerichts
Der Antragstellerin steht kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu, denn die geplante Veranstaltung „Stadtfestival Kandel“ greift nicht rechtswidrig in materielle Rechte der Antragstellerin ein. Nach der hier maßgeblichen Freizeitlärm-Richtlinie ist bezogen auf das Wohnhaus der Antragstellerin von der Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebiets auszugehen. Demnach sind ihr Lärmimmissionen von 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit, 50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen sowie 40 dB(A) nachts zumutbar. Die Antragstellerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass diese Werte aller Voraussicht nach bei der Durchführung der Veranstaltung überschritten werden. Sie habe lediglich ihr subjektives Empfinden bei der Durchführung des Stadtfestivals im Jahr 2021 geschildert. Es gibt aber keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass es zu unzumutbaren Lärmimmissionen kommen könnte, denn die Stadt Kandel habe einen umfassenden Maßnahmenkatalog entwickelt, der gerade dazu diene, die Antragstellerin und die übrigen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm zu schützen.
Gerade in ihrem Fall ist die große Entfernung ihrer Wohnung zum Festivalgelände zu berücksichtigen. Ihr Wohnhaus liegt ca. 400 m Luftlinie vom Veranstaltungsort entfernt, weshalb davon auszugehen ist, dass ohnehin nur eine stark verminderte Geräuscheinwirkung bei ihr ankommt. Des Weiteren ist die Anzahl der Besucher auf maximal 1000 pro Veranstaltung begrenzt. Die Veranstaltungen endeten alle spätestens um 22:00 Uhr – also vor Beginn der Nachtzeit – was zu einer deutlichen Verringerung der Immissionen ab diesem Zeitpunkt führen wird. Das Gelände wird bis spätestens 23:00 Uhr geräumt sein, wobei durch verkehrslenkende Maßnahmen sichergestellt werde, dass die Nachbarn auch nicht übermäßig durch den Abreiseverkehr belästigt werden. Nicht zuletzt werden sowohl vor Beginn als auch während der laufenden Veranstaltungen Lärmmessungen u.a. an ihrem Wohnhaus durchgeführt, um die Einhaltung der Lärmrichtwerte zu gewährleisten.
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