Bundesgerichtshof Beschluss vom 21. Juni 2022, herausgegeben heute 27.7.2022, Az. VI ZB 87/21. Der BGH hat beschlossen, was sich logisch von selbst versteht, jedoch vom Anwalt durchaus übersehen werden kann.

Leitsatz

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen.

Begründung im Detail

".... nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie [die Berufungsbegründung] konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in
sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Dezember 2021 - VI ZB 18/20, NJW-RR 2022, 347 Rn. 8; vom 27. Oktober 2020 - VI ZB 6/20, WM 2020, 2290 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, VersR 2015, 728, Rn. 7 f., jeweils mwN).
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung nicht gerecht.
Hinsichtlich der das landgerichtliche Urteil selbständig tragenden Annahme, die Beklagte habe die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht wirksam auf die Nebenintervenientin übertragen und diese ordnungsgemäß überwacht, bringt die
Berufungsbegründung nichts vor.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, hat die Klägerin mit ihren Ausführungen, warum die Baustelle nicht ausreichend gesichert gewesen sei, nicht zugleich die Auffassung des Landgerichts angegriffen, die Beklagte sei ihren infolge Delegation an die Streithelferin nur noch bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen. Der Berufungsbegründung ist
nicht zu entnehmen, dass dem Bauleiter der Beklagten die gegebenenfalls unzureichende Absicherung der Unfallstelle - Abdeckung eines im Zuge der Baumaßnahme entstandenen Lochs durch eine Stahlplatte - durch die Nebenintervenientin bei ordnungsgemäßer Überwachung sofort, d.h. in der Zeitspanne zwischen Verlegung der Stahlplatte und dem Unfall, hätte auffallen müssen.

Anmerkung

Die entscheidenden Stellen haben wir hervorgehoben. Vgl. insbesondere im letzten Absatz: „nicht zugleich die Auffassung des Landgerichts angegriffen. Wenn nicht zugleich auch diese Auffassung angegriffen worden ist.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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