Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 21.06.2022 - 4 A 79/21 - Veröffentlicht wurde bislang nur eine Pressemitteilung.
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass eine Klägerin, deren Vorname mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten identisch ist, einen Anspruch auf Änderung ihres Vornamens hat. Ob Siri oder Alexa betroffen ist, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Pressemitteilung weitgehend wörtlich:

Der Fall

Die Eltern der Klägerin begehrten die Änderung des Vornamens durch Hinzufügen eines zweiten Vornamens. Sie begründeten den Antrag damit, dass ihre Tochter aufgrund der Namensidentität ihres Vornamens mit dem Namen eines bekannten Sprachassistenten erheblich unter Mobbing und Hänseleien leide. Immer wieder würden andere Personen der Klägerin Befehle erteilen, da der Name sofort mit dem Namen des Sprachassistenten in Verbindung gebracht werde. Dies verunsichere und belaste die Klägerin seelisch sehr. Dazu gehörten vor allem die für smarte Geräte typischen Aktivierungssätze und Befehle wie „Hey XY, schalt das Licht an", „Hey XY, wie spät ist es".

Die beklagte Stadt sah keine wichtigen Grund für eine Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG. Begründung: Die seelische Belastung der Klägerin sei nicht durch ärztliche oder psychologische Gutachten belegt. Der Namensänderungswunsch beruhe vielmehr auf nachträglicher Reue der Eltern an der früheren Namensgebung und auf Mobbingbefürchtungen. Ein Produktname könne nicht automatisch zu einem Anspruch der vielen Inhaber gleichlautender Vornamen auf Namensänderung führen. Insgesamt könne quasi jeder Name mit einiger Phantasie ins Lächerliche gezogen werden.

Die Entscheidung des VG Göttingen

Die seelische Belastung der Klägerin stellt einen wichtigen Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung dann vorliegt, wenn die privaten Interessen an der Namensänderung die öffentlichen Interessen an der Namensbeibehaltung überwiegen. Auch eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Dabei muss die seelische Belastung nicht den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht haben. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Die Eltern haben in der mündlichen Verhandlung zahlreiche Vorfälle beschrieben, bei welchen die Klägerin aufgrund ihres Vornamens belästigt worden ist. Dabei ist nachvollziehbar, dass es aufgrund dieser Vorfälle zu einer seelischen Belastung gekommen ist, der die Klägerin aufgrund ihres jungen Alters nichts entgegensetzen kann.

Insgesamt ist zu erwarten, dass die Hänseleien auch in Zukunft weiter andauern.

Die Bekanntheit des Sprachassistenten und die Tatsache, dass es sich bei dem Namen des Sprachassistenten nicht nur um eine reine Produktbezeichnung handele, sondern um das „Schlüsselwort“ zur Nutzung des Geräts, führen dazu, dass der Name des Sprachassistenten in einem besonders herausragenden Maße missbrauchsgeeignet ist. Hier geht es um ein Gerät, dem durch die Voranstellung des Produktnamens Befehle erteilt werden würden. Der Name ist nicht bloß dazu geeignet, einen Wortwitz zu bilden, sondern ladet vielmehr dazu ein, beleidigende und erniedrigende Befehle an Personen mit dem gleichen Namen zu erteilen.

Im Ergebnis geht die Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin aus. Im vorliegenden Fall geht es nur um die Änderung eines Vornamens. Da der Familienname im weitergehenden Umfang als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal dient als der Vorname, kommt den öffentlichen Interessen bei der Änderung des Vornamens im Vergleich zu der Änderung eines Familiennamens ein geringeres Gewicht zu. Die Klägerin hat im Vorschulalter bisher nicht erheblich am Rechtsverkehr teilgenommen. Außerdem bleibt durch die Hinzufügung lediglich eines zweiten Vornamens ein gewisser „Widererkennungswert“ beim Namen der Klägerin erhalten.

Anmerkung

„Wolters Kluver” fügt seinem Urteilsbericht ein fiktives Bild bei. Auf dem Kinderspielplatz sitzt Gruppe von Kindern im Vorschulalter; abgesondert ein Kind über das sich die Kinder in der Gruppe lustig machen. Wie stets: Das Bild veranschaulicht klar. In diesem Fall veranschaulicht es, dass insbesondere schon die Stadt zu Unrecht das Mobbingargument der Eltern übergangen hat. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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