BVGer Entscheid vom 12.4.2022, Az. B-307/2021, Fall: Widerspruchsmarke „Prinz” ./. angefochtenes Zeichen „Prinzenhaus": Verwechslungsgefahr. Ein Musterbeispiel dafür, dass im Markenrecht offenbar ähnliche Fälle völlig anders zu beurteilen sind. 

Begründung

Das angefochtene Zeichen „Prinzenhaus” ist länger. Der zusätzliche Zeichenbestandteil „enhaus” bezieht sich direkt auf den ebenfalls schwachen Zeichenbestandteil „Prinz" und stellt einen Bezug zu diesem her.

Anmerkung

Denken Sie nur beispielsweise an „Spaten” und „Spatenhaus" oder „Augustiner” und „Augustiner Keller". Die Reihe ließe sich verlängern. Mit der Methode zur Entscheidung Prinz und Prinzenhaus kommen Sie beispielsweise in München mit seinen berühmten Marken selbstverständlich nicht zurecht. --- Eher nähert sich der Markenrechtler dem Thema: Ist-Verkehrsauffassung und normative Verkehrsauffassung oder der Meinung, Verwechslungsgefahr sei ein Rechtsbegriff und deshalb einem empirischen Beweis unzugänglich.

 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

TELEFON:

+49.89.9280850

E-MAIL:

as@schweizer.eu

Zum Profil