Bundesgerichtshof Beschluss vom 14. Juni 2022, bekannt gegeben heute 18.7.2022, Az. VI ZB 26/21.
Leitsatz
Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (hier: Frist zur Einlegung der Berufung).
Ergänzung in den Gründen
Abweichendes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass die Frist zur Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 BVerfGG), mit der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht wird, mit Bekanntgabe der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge beginnt. Denn erst nach Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens ist in diesem Fall gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft (siehe dazu BVerfGE 134, 106 Rn. 22 mwN; BVerfG [K], Beschluss vom 26. April 2022 - 2 BvR 1880/21, juris Rn. 2; O. Klein, in: Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht 4. Aufl., Rn. 604, 633 ff.; Hettche, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 93 BVerfGG Rn. 16). Demgegenüber setzt eine Berufung, auch wenn sie auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, nicht die Durchführung des Anhörungsrügeverfahrens voraus. Vielmehr ist das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur statthaft, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 249/03, BGHZ 161, 343, 346 [juris Rn. 9]; BAGE 168, 235 Rn. 6 f.).
Anmerkung
Eine Kommentierung erübrigt sich. Die Begründung ist klar und bei Begründungen dieser Art steht die Rechtsprechung felsenfest.
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