Landgericht Koblenz Urteil vom 25.5.2022, Az. 3 0 134/19. Gefällige Reiterkollegin erhält von anderer Halterin den Schaden des Reitunfalls ersetzt. 

Tierhalterhaftung

Ein Pferdehalter ist für die Folgen eines Reitunfalls immer dann verantwortlich, wenn sich das Tier „selbstgesteuert“ verhält, und es dadurch zum Unfall kommt. Nur dann, wenn es zum Sturz kommt, obwohl das Pferd dem Willen des Reiters gefolgt ist, fehlt es an dieser Tiergefahr und der Pferdehalter haftet dann nicht.

Gefälligkeit

Die Pferdehalterin kann sich zum entschiedenen Reitunfall nicht darauf berufen, dass sie der geschädigten Reiterin eine Gefälligkeit erwiesen hat. Denn ein Verzicht der Reiterin auf etwaige Schadensersatzansprüche ist nicht anzunehmen. Man darf nicht unterstellen, dass die Geschädigte der Pferdehalterin einen solchen Gefallen habe tun wollen, der letztlich nur der hinter der Beklagten stehenden Versicherung zugutekommt.

Der Fall, wie ihn das DATEV magazin schildert

Die Beklagte ist Halterin einer seinerzeit dreijährigen Stute. Sie hatte das Pferd in einem Stall untergebracht, in dem auch ein Tier der Geschädigten stand.

Die Klägerin – eine Krankenversicherung – trug im Prozess vor, die bei ihr versicherte Geschädigte sei im Winter 2017 von der Beklagten gebeten worden, das Pferd gelegentlich zu reiten, weil sie selbst das wegen einer Schwangerschaft momentan nicht könne. Am 04.12.2017 habe die Geschädigte einen Ausritt mit dem Pferd der Beklagten unternommen, bei dem das Tier plötzlich gebuckelt und sie abgeworfen habe. Die Geschädigte habe sich dabei den Arm gebrochen, wodurch Behandlungskosten in Höhe von 5.175,29 Euro entstanden seien, die von ihr – der Klägerin – übernommen worden seien. Diesen Betrag, so verlangte die Versicherung, müsse ihr die Beklagte als Halterin des Pferdes ersetzen.

Die Beklagte verweigerte dies mit dem Argument, sie habe ihr Pferd nicht der Geschädigten, sondern nur deren Tochter anvertraut. Davon, dass auch die Geschädigte das Pferd reiten würde, habe sie keine Kenntnis gehabt. Die Geschädigte habe sich also eigenverantwortlich gefährdet und den Reitunfall selbst verschuldet; daher sei auch kein Schadensersatz zu zahlen.

Die Entscheidung:

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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