BGH Urteil vom 31.5.2022, bekannt gegeben heute 12.7.2022, Az. VI ZR 95/21. Erneut ein instruktives, ausführliches Urteil über Verdachtsberichterstattungen. Wer Äußerungen zu beurteilen hat, muss dieses Urteil beherrschen.

Der Kern der Entscheidungsgründe 

Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Urteile vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, juris Rn. 29; vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 20; jew. mwN).

Anmerkungen

Gegen die Pflicht, vorab eine Stellungnahme einzuholen, wird nach unseren Erfahrungen häufig schwerwiegend und vor allem deshalb verstoßen: Der Autor möchte schnell, möglichst als Erster berichten. Der Autor befürchtet, dass der Betroffene mit seiner Stellungnahme dem Bericht den  „Pfiff” nimmt oder überhaupt andere erst auf eine Spur bringt.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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