Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.06.2022 - 6 W 32/22 -. Siehe unten zu der Frage, ob das Gericht doch von einer „Verwechslungsgefahr im weiten Sinne” ausgeht, am Ende in der Anmerkung.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt, Hervorhebungen von uns.

Sie beginnt in der Tat: „Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ besteht keine Verwechslungsgefahr.”

Sie fährt dann fort: „Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens „The Dog Face“ im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.” Anmerkung - richtig wäre: keine unmittelbare, jedoch Verwechslungsgefahr in einem weiten Sinne”. Vgl. auch die Anmerkung am Ende. 

Ebenso heißt es in der Pressemitteilung:
„Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke ‚The North Face’, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit ‚The Dog Face’. Die im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.

Keine Verwechslungsgefahr - aber Zeichenähnlichkeit
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit ‚The Dog Face’ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke ‚The North Face’ sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen ‚The Dog Face’ gedanklich mit ‚The North Face’ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge ‚The Dog Face’ lehne sich erkennbar an die Marke ‚The North Face’ an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von ‚Dog’ und ‚North’ das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin.”

Anmerkung

Eine Anspruchsgrundlage wird in der Pressemitteilung nicht genannt. Im Volltext wurde das Urteil (noch) nicht publiziert. Das Gericht wird sich auf §9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG beziehen, der bestimmt:

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2. wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder ...

Im markenrechtlichen Sprachgebrauch wird das Gericht eine „Verwechslungsgefahr im weiten Sinne” verwenden wollen.

Zur markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt - allerdings problembeladen - dieser Link weiter:

https://www.ra-plutte.de/verwechslungsgefahr-markenrecht-uebersicht-beispiele/#:

Diese Abhandlung ist insofern problembeladen, als sie anscheinend die EuGH- und BGH-Rechtsprechung zu Umfragen als Beweismittel negiert und dadurch trotz aller Ausführlichkeit die entscheidenden Argumente verschenkt und verhindert.  

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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