BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - VI ZB 4/20 -

Der Grundsatz

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss der Berufungsführer konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Da das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grundsätzlich gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), muss die Berufung, die den festgestellten Sachverhalt angreifen will, eine Begründung dahin enthalten, warum die Bindung an die festgestellten Tatsachen ausnahmsweise nicht bestehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531 Rn. 8 mwN; vgl. zum alten Recht BGH, Beschluss vom 6. März 1997 - VII ZB 26/96, NJW 1997, 1787, juris Rn. 8, zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.).

Begründung für den entschiedenen Fall

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers nicht gerecht. Der Kläger hat zwar in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, er hat jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Tatsachfeststellung des Landgerichts begründen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Tatsache, dass das Fahrzeug keine Abschalteinrichtung enthalte, zutreffend als unstreitig bezeichnet hat, nicht an.

Anmerkung

Es ist zwar eine Binsenweisheit: Der Revisionsbeschluss verdeutlicht wieder einmal, dass bei richtungweisenen Schriftsätzen stets pedantisch genau argumentiert werden muss.   

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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