LG Düsseldorf Urteil vom 22.6.2022, Az. 25 S 56/21. Über das erstinstanzliche Urteil hatten wir ausführlicher am 16. 5.2021 berichtet. Nun wurde in zweiter Instanz entschieden.
Sachverhalt
In einem Haus, zu dem der Garten gehört, wohnten zwei Eigentümerinnen in ihrer jeweiligen Wohnung. Eine hatte das Kreuz im Garten errichten lassen, die andere dagegen geklagt. Mittlerweile hat die Eigentümerin ihr Haus vekauft und ist ausgezogen.
Begründung
Das Kreuz stellt eine "rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung" dar, die nicht geduldet werden muss. Es wirkt auf einen - so das Gericht - vernünftigen Betrachter wie ein störender Fremdkörper. Es führt dazu, dass der Garten "die Züge einer Gedenkstätte" annehme.
Die beklagte Kreuz-Liebhaberin und ihr Anwalt hatten argumentiert, das Bauwerk sei nicht zufällig 7,36 Meter hoch. Die Höhe beziehe sich auf den 736 Meter hohen Berg Golgatha, auf dem Jesus gekreuzigt worden sei.
Das LG Düsseldorf ließ sich nicht durch den Beklagtenvortag überzeugen, nämlich: Die Frau fühle sich durch das riesige Bauwerk "bei jedem Blick in den Garten in ihrem Lebensalltag erheblich beeinträchtigt". Zudem störe sie das durch eine Leuchtkette nachts illuminierte Kreuz auch beim Einschlafen.
Die beklagte Rentnerin hatte behauptet, ihre Hausnachbarin habe der Errichtung des Kreuzes vorab zugestimmt. Das Landgericht äußerte erhebliche Zweifel, dass eine Zustimmung vorgelegen haben soll.
Anmerkung: was auch dem LG erlaubte, ohne Weiteres gegen die Kreuz-Aufstellerin zu entscheiden.
Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)
TELEFON: |
+49.89.9280850 |
E-MAIL: |
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen