Zu seinem nun vollständig vorliegenden, am 5. Oktober 2004 verkündeten Urteil VI ZR 255/03 hat der Bundesgerichtshof in seinen amtlichen Leitsätzen keine Hinweise zu den für Medienrechtler besonders interessanten Details gegeben. Wichtige Beispiele zu Details, auf die die amtlichen Leitsätze nicht eingehen:
- Wird der Schutzzweck des Persönlichkeitsschutzes mit Geldentschädigung erfüllt, wenn ein Kleinkind abgebildet wird, das Kleinkind „die persönlichkeitserheblichen Einwikungen Dritter” gar nicht bemerkt? Der BGH bejaht diese Frage in seinem Urteil mit der Begründung:
„Hier kann die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin (des Kleinkindes) schon dadurch beeinträchtigt werden, dass wegen der ständigen Verfolgung durch die Presse eine natürliche Eltern-Kind-Beziehung gefährdet ist.”
- Bei der Anspruchsvoraussetzung des schwerwiegenden Eingriffs (für Geldentschädigungen) ist zugunsten des Anspruchstellers bei Bild- im Gegensatz zu Text-Publikationen zu berücksichtigen: „Die Besonderheit einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild besteht darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen”.
- Schon weil der Geldentschädigungsanspruch keine strafrechtliche Sanktion darstellt, kann der Verlag nicht erfolgreich einwenden, er habe wegen derselben Fotos bereits die Mutter in Geld entschädigt (und deshalb werde der Verlag doppelt bestraft, wenn er auch noch das Kind entschädigen müsse).
Wir haben Ihnen hier das gesamte Urteil ins Netz gestellt.
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