Bundesgerichtshof Urteil vom 5. Mai 2022, bekannt gegeben am 8.6.2022.

Aus der rechtlichen Begründung

Aufgrund der Regelung in § 5 Nr. 5.1 der beiden von der Klägerin abgeschlossenen Kauf- und Überlassungsverträge vom 10. Juli 2015 und 19. Oktober 2015 über den bedingten Rückkauf
des Storage-Systems durch die EN war - auch im Falle redlichen Verhaltens der Geschäftsführer der EN - keinesfalls mit Gewissheit davon auszugehen, dass die Klägerin nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung von 36 Monaten ihr investiertes Geld in vollem Umfang zurückerhalten wird. Infolgedessen durfte eine solche Kapitalanlage nicht als "sicher" (vgl. Senat, Urteile vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05, NJW-RR 2007, 348 Rn. 13 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 9 f) und erst recht nicht als "bombensicher" bezeichnet werden.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
des übergangenen Vorbringens der Klägerin und nach Beweisaufnahme zu einer anderen, ihr günstigeren Beurteilung der Sache gekommen wäre.

Der entscheidungserhebliche § 5 Nr. 1, im Urteil so wiedergegeben:

"EN ist bereit, dem Käufer nach Ablauf der Gebrauchsüberlassung (Ziff. 4.6.) ein Angebot zum Rückkauf des Storagesystems zu unterbreiten, falls zu diesem Zeitpunkt folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Zwischen EN und dem Storage-Kunden besteht ein laufender Nutzungsvertrag.
b) Der Nutzungsvertrag ist nicht gekündigt, der Storage-Kunde hat auch keine Kündigung für die nächsten 6 Monate in Aussicht gestellt.
c) Der Nutzungsvertrag mit dem Storage-Kunden wird tatsächlich durch-geführt.
d) Das Nutzungsentgelt wird vom Storage-Kunden ordnungsgemäß entrichtet.
EN wird den Käufer über auftretende Umstände informieren, die den Bedingungseintritt gefährden könnten. Der Rückkaufpreis beträgt ca. 57,4% (fünf-sieben) Prozent des ursprünglichen Kaufpreises gem. Ziff. 2.1. Der Käufer nimmt das von EN zu unterbreitende Angebot zum Rückkauf des Storagesystems hiermit an, sofern der Rückkaufpreis nicht unter 55,4% (fünf-fünf) Prozent liegt, und überträgt das Storage-System unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Rückkaufpreises durch EN an EN zurück.

Anmerkung

Warum sind nicht noch viel mehr Urteile in diesem Sinne veröffentlicht worden? Vermutlich zum Beispiel, meinen wir, weil aufgrund der beiden schon vorliegenden, wertvollen Urteile aus den Jahren 2006 und 2007 Beklagte keine Aussicht auf Erfolg gesehen haben, oder Kläger sich durch Einwände haben beeindrucken lassen und verglichen haben.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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