BVGer Entscheid vom 22.12.2021, Az. B - 5789/2020. Fehlen in Google hilft nicht. Deutsche Gerichte würden genauso entscheiden.

 Vorwort

Ingres News veröffentlichte bereits in seiner Ausgabe 5/2022 einen Teil des Entscheids und merkte an:

Das IGE verweigerte der Marke FACTFULNESS Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 (Druckereierzeugnisse) und 41 (Ausbildung). Für diverse Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 35 und 42 bejahte das IGE den Schutz. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass der Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41 keine originäre Unterscheidungskraft zukommt.

iusNet Intellectual Property Schultheiss vom 18.2.2022 führte ein:

Das IGE lehnte den schweizerischen Schutz für die Produkte der Klasse 16 (Druckereiprodukte; Schulungsmaterial ohne Apparate) sowie der Klasse 41 (im Wesentlichen Schulung im wissenschaftlichen und statistischen Bereich) mit der Begründung, die «Faktenfülle» des Zeichens beschreibe (direkt) die Qualität der hier betroffenen Produkte; mithin fehle ihm – da zum Gemeingut gehörend – die Unterscheidungskraft. Für die weiteren Klassen werde die Schutzausdehnung gewährt, weil diesbezüglich andere Aspekte als der Wissenstransfer im Vordergrund stünden. Gegen diesen Entscheid erhob die Factfulness AB Beschwerde beim BVGer. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Anmerkung

Wir haben ausnahmsweise, bis jetzt erstmalig, den Fall in dieser Weise dargestellt. Zum einen erscheint uns das Wort „Faktenfülle" bemerkenswert; schon deshalb, weil er nach unserer vieljährigen Erfahrung sonst markenrechtlich nicht üblicherweise gebraucht wird. Zum anderen regt der Fall wegen seiner (für manchen vielleicht verborgenen) Vielfalt an, ohnehin für den Einzelfall kreativ die einzelnen Möglichkeiten zu prüfen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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