Bundesgericht Urteil RSP Rail Service Partner SA / www.rspsa.ch vom 3.1.2022, Az. 4A_375/2021. RSP ist erfolglos geblieben.

Das Urteil fasst zusammen 

Zusammenfassend ist dem Handelsgericht keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es feststellte, dass die Beschwerdegegnerin durch die Registrierung der Domain rspsa.ch die Firma beziehungsweise den Namen der Beschwerdeführerin weder in firmen- noch in namensrechtlicher Hinsicht verletzt und sie im Wettbewerbsverhältnis zur Beschwerdeführerin auch keinen Verstoss gegen das UWG, namentlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG begeht. Nicht zu beanstanden ist ferner die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführerin stehe kein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Domain rspsa.ch zu.

Definition 

Ein Akronym ist ein Sonderfall der Abkürzung. Akronyme entstehen dadurch, dass Wörter oder Wortgruppen auf ihre Anfangsbestandteile gekürzt und diese zusammengefügt werden. Wikipedia

Bemerkenswerte Hinweise aus dem Urteil

Das Bundesgericht hat sich schon verschiedentlich mit Fällen beschäftigt, in denen die Zulässigkeit eines Domain-Namens unter Namensrecht zu beurteilen war .... Es hat dabei namentlich festgehalten, dass bereits der Domain-Name als solcher die Verwechslungsgefahr begründen kann, unbesehen des Inhalts und der Gestaltung der Webseite, auf welche die Domain verweist (siehe .....).

Für den Internet-Benützer steht jedoch - so die höchstrichterliche Rechtsprechung - die technische Funktion des Domain-Namens nicht im Vordergrund. Vielmehr bezeichnet dieser aus Sicht des Anwenders zunächst eine Webseite als solche. Zudem identifiziert er bei geeigneter Ausgestaltung auch die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung und ist insofern - je nach konkreter Situation - als Kennzeichen mit einem Namen, einer Firma oder Marke vergleichbar (BGE 128 III 353 E. 3 S. 357; 126 III 239 E. 2b; Urteile 4A_630/2018 vom 17. Juni 2019 E. 6.1; 4A_92/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4).

Ein Anspruch auf Namensschutz gemäss Art. 29 Abs. 2 ZGB setzt voraus, dass die Namensanmassung den Namensträger beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich vor, wenn die Aneignung des Namens seitens eines Dritten die Gefahr einer Verwechslung oder Täuschung bewirkt oder wenn sie geeignet ist, zufolge einer blossen Gedankenassoziation in der Meinung des Publikums eine in Wirklichkeit nicht bestehende Beziehung zwischen dem bisherigen Träger des Namens und dem anmassenden Dritten herzustellen. Eine Beeinträchtigung kann somit darin liegen, dass ein Namensträger durch Gedankenverbindungen in nicht vorhandene Beziehungen hineingestellt wird, die er ablehnt und vernünftigerweise auch ablehnen darf (BGE 128 III 401 E. 5 S. 403, 353 E. 4; je mit Hinweisen; ferner Urteil 4A_590/2018 vom 25. März 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Als Namensanmassung wird nicht nur die unberechtigte Verwendung des vollen Namens eines anderen betrachtet, sondern bereits die Übernahme des Hauptbestandteils eines solchen, wenn dies zu einer Verwechslungsgefahr führt (BGE 128 III 353 E. 4 S. 358; 127 III 33 E. 4; 116 II 463 E. 3b).

INGRES News hat dieses Urteil teilweise in seiner Mai 2022-Ausgabe wiedergegeben.

BG = Das Bundesgericht ist das oberste Gericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Als Teil der rechtsprechenden Gewalt gehört es zu einer der drei Staatsgewalten im politischen System der Schweiz. Es hat seinen Hauptsitz im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne im Kanton Waadt. Wikipedia

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
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Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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