BVGer vom 17.2.2022, Az: B-361/2021.
Leitsatz
Wurde eine dem Gemeingut zugehörige Ortsbezeichnung wie «Valser» zufolge Verkehrsdurchsetzung als Marke eingetragen, so kann Konkurrenzunternehmen mit Niederlassung am selben Ort zwar nicht untersagt werden, auf die Herkunft ihrer Waren hinzuweisen (Valser Produkte). Die Mitbewerber haben jedoch beim jüngeren Zeichen für genügende Unterscheidbarkeit gegenüber der prioritätsälteren Marke zu sorgen, was vorliegend nicht der Fall war.
Fabio Versolatto
Weitere Begründung
Die beiden Marken unterscheiden sich nur geringfügig und: Das Wort „Oberbräu” versteht sich gleichartig mit den beanspruchten Waren der Widerspruchsmarke VALSER.
Anmerkung
Darüber hinaus: Die Werbung „Original” führt eher irre, als dass sie unterscheidet.
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