Landgericht Offenburg Urteil vom 31.3.2022, Az. 2 0 249/21. Das Urteil handelt die Problematik äußerst ausführlich ab. Die allgemein bekannten Suchmaschinen - wie bing - geben zum Teil den gesamten Urteilstext wieder. 

Im Kern ist festzustellen:

Der Beklagte hat im Rahmen des Gefälligkeitsverhältnisses entsprechend § 690 BGB lediglich für eigenübliche Sorgfalt, mithin nur für Vorsatz (§ 276 Abs. 3 BGB) und für grobe Fahrlässigkeit (§ 277 BGB) einzustehen.

Der Fall

Ein Mann musste sich stationär in einem Krankenhaus behandeln lassen. Da er befürchtete an den Folgen des Schlaganfalls zu sterben, bat er seinen langjährig bekannten Nachbarn, die in seinem Wohnhaus versteckten Wertgegenstände zu holen und bei sich aufzubewahren. Der Nachbar legte die Gegenstände in seinem im Keller seines Wohnhauses befindlichen Waffenschrank, wo er neben Waffen und Munition Bargeld im Wert von 30.000 € lagerte. Nun musste ausgerechnet auch der gefällige Nachbar stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden. In dieser Zeit kamen die Wertgegenstände aus unbekannten Gründen abhanden. Zwar war der Waffenschrank stets verschlossen. Der Schlüssel für den Schrank war in einem Kellerraum versteckt. Zudem waren die Schlüssel zur Kellertür in einem Blumentopf in einem zum Anwesen gehörenden Schuppen versteckt. Der Mann klagte schließlich gegen den Nachbar auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 280.000 €. Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Kläger.

Begründung

Ihm stehe zunächst kein vertraglicher Schadenersatzanspruch gemäß §§ 280, 688 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Verwahrungsvertrag zustande gekommen sei. Die Aufbewahrung der Wertgegenstände sei lediglich aus Gefälligkeit im Rahmen des langjährigen Nachbarschaftsverhältnisses geschehen. Dafür spreche, dass der Beklagte die Aufbewahrung unentgeltlich vorgenommen und kein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Aufbewahrung gehabt habe. Zudem habe gegen eine vertragliche Haftungsübernahme das hohe Haftungsrisiko gesprochen.

Anmerkung

Das Urteil fällt nicht aus dem Rahmen. Vgl. auch schon unser Buch: Recht in Garten und Nachbrschaft, 3. Aufl. Seiten 64 f.

Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB scheide ebenfalls aus. Im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses bestehe - vgl. dazu schon oben - entsprechend § 690 BGB nur eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Beides sei dem Beklagten  nicht vorzuwerfen. Insbesondere sei es nicht grob fahrlässig, den Schlüssel für die Kellertür in einem Blumentopf in einem Schuppen und den Schlüssel für den Waffenschrank in einem Kellerraum zu verstecken. Dem Beklagten sei lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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