EuGH Urteil vom 28.4.2022 Rechtssache C - 559/20 Koch Media Gmbh gegen FU

Anmerkungen

Als Filesharing wird üblicherweise definiert

Von Filesharing spricht man, wenn Nutzer Dateien über ein Netzwerk miteinander teilen. Dieses ist in den meisten Fällen internetbasiert, wobei sich die Dateien entweder auf den Computern der einzelnen Teilnehmer oder auf dedizierten Servern befinden, von wo sie an die jeweiligen interessierten User verteilt werden.

Wikipedia definiert: In den Medien wird öfter der Begriff (Internet-)Tauschbörsen verwendet. Dieser Begriff spielt auf die Variante des Filesharing an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Die Bezeichnung Kopierbörse wäre jedoch eigentlich korrekter, weil die Daten von Computer zu Computer kopiert werden, ohne dass das Original selbst den Besitzer wechselt. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass die Bezeichnung Tauschbörse hauptsächlich in „fachfernen“ Kreisen (also etwa in Politik und Medien) verwendet wird, die Nutzergemeinde jedoch größtenteils von Filesharing oder, wenn speziell auf den Austausch untereinander hingewiesen werden soll, von Peer-to-Peer-Filesharing (P2P-Filesharing) spricht.

Eingreifen des Gesetzgebers

Den flutartigen Geschäften mit Abmahnungen bei Filesharing trat der deutsche Gesetzgeber im Jahr 2013 mit dem § 97a Abs. 3 UrhG entgegen. Danach wird der sog. Gegenstandswert, an dem sich u.a. die anwaltlichen Gebühren bemessen, auf in der Regel 1000 Euro begrenzt, sofern 1. der Abgemahnte eine natürliche Person ist, 2. er die getauschten Werke nicht für gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet hat und 3. er nicht aus anderen Gründen bereits vor der Abmahnung zur Unterlassung verpflichtet war. Diese Ausnahme gilt allerdings nur dann nicht, wenn „der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.“

Die Leitsätze des EuGH-Urteils vom 28.4.2022

1. Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Kosten, die einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums für seine Vertretung durch einen Beistand im Hinblick auf die außergerichtliche Durchsetzung dieser Rechte entstanden sind, wie z. B. die mit einer Abmahnung verbundenen Kosten, unter den Begriff „sonstige Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung fallen.

2. Art. 14 der Richtlinie 2004/48 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die vorsieht, dass in einem Fall, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums von einer natürlichen Person außerhalb ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, die Erstattung der „sonstigen Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung, auf die der Inhaber dieses Rechts Anspruch hat, pauschal auf der Grundlage eines durch diese Regelung begrenzten Streitwerts berechnet wird, sofern nicht das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Anwendung einer solchen Begrenzung unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des ihm vorgelegten Falles unbillig sei.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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