Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.02.2022, Az, - W 6 K 21.1113 -. Hier Einfluss von Cannabis und Amphetamien.

Der Fall

Bei einem Fahrerlaubnisinhaber wurde bei einer Verkehrskontrolle festtgestell, dass ein E-Scootfahrer unter Einfluss von Cannabis und Amphetaminen stand. Die Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 1,8 ng/ml und eine Amphetaminkonzentration von 86,2 ng/ml. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Mann daraufhin die Fahrerlaubnis. Der Widerspruch blieb erfolglos. Der Fahrerlaubnisinhaber klagte.

Rechtlich

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Kläger. Denn der Kläger habe unter der Wirkung von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen. Er habe sich somit nach Nr. 9.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Der Kläger sei zumindest als gelegentlicher Konsument von Cannabis anzusehen, da nachweislich mehr als ein Konsumakt vorgelegen habe.

Anmerkung

FeV = Fahrerlaubnisverordnung

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

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