Urteil vom 7. April 2022 in der Rechtssache C-249/21 Fuhrmann
Leitsatz: Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam zustande kommt, muss der Verbraucher allein anhand der Worte auf der Schaltfläche für die Bestellung eindeutig verstehen, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er diese Schaltfläche aktiviert.
Eine hoch interessante Seltenheit: zwei verschiedene Adressaten-Kriterien nebeneinander.
Das Wichtigste aus dem Urteil
In einem Fall, in dem eine nationale Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2011/83 wie diese selbst keine konkreten Beispiele entsprechender Formulierungen enthält, steht es den Unternehmern daher frei, jede Angabe ihrer Wahl zu verwenden, sofern aus dieser eindeutig hervorgeht, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, sobald er die Schaltfläche für die Bestellung oder die ähnliche Funktion aktiviert.
Der EuGH ergänzt
Aus dem Wortlaut der Richtlinie 2011/83 gent ebenso klar hervor, dass es die Schaltfläche oder die ähnliche Funktion ist, die mit dieser Formulierung gekennzeichnet sein muss, so dass allein die Worte auf dieser Schaltfläche oder dieser ähnlichen Funktion bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist.
Der Begriff „Buchung”
Unter diesen Umständen wird das Gericht u. a. zu prüfen haben, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird.
Anmerkung
Selten ist, dass der EuGH nebeneinander stellt: „in der deutschen Sprache a.) sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch b.)als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers”. Dieses Nebeneinander entspricht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Es muss jedoch für die allgemeine Lehre noch vertieft werden.
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