LG München I Urteil vom 22.4.2022, Az. 9 0 11679/20.
Der Fall
Der Kläger Oliver B. hatte sich insbesondere gegen die von der Bild gegen ihn verwendeten Formulierungen „Strippenzieher” und „Schlüsselfigur” gewehrt. Die Berichte waren darüber hinaus mit Fotos von B. ohne dessen Zustimmung bebildert.
Rechtlich
DieVorverurteilung: Allein aufgrund des dringenden Tatverdachts, der gegen B. bestand, lässt sich eine solche Berichterstattung nicht rechtfertigen. Zudem erweckt die Bild insbesondere durch die verwendeten Begriffe den Anschein, dass es sich bei B. um einen Haupttäter handelt. Dies ist jedoch zum damaligen Verfahrensstand nicht geklärt gewesen.
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