Das seit Jahren andauernde Verfahren zwischen Iglo und Appel Feinkost wurde in zweiter Runde fortgesetzt. Jetzt hat das OLG München in zweiter Instanz über das Urteil des LG München I vom 3.12.2020 (wir haben am 03.12.2020 berichtet), Az. 17 HK 0 5744/20, entschieden.
In Paragrafen:
Die Werbung führt nicht irre und verstößt nicht gegen § 4 Nr. 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Das Urteil:
Der Seemann von Iglo hat keine oder nicht genügend wettbewerbsrechtlichen Eigenarten, um wettbewerbsrechtlichen Schutz zu genießen. Zudem haben in den letzten Jahrzehnten verschiedene Schauspieler den Seemann in der Werbung von Iglo verkörpert, so dass unklar ist, welcher konkrete Käpt'n Iglo von Appel nachgeahmt worden sein soll. Aber auch nach der nachträglichen Bestimmung des konkreten Käpt'n, kam das OLG zu dem Ergebnis, dass auch hier nicht genügend wettbewerbsrechtliche Eingenheiten vorliegen, um vom Wettbewersrecht geschützt zu sein. Im Wettbewerbsrecht kann nur eine konkrete Figur geschützt sein und nicht eine allgemeine Vorstellung von ihr.
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